SDG-Gesetze-Tracker - Welche Gesetze setzt die Bundesregierung um?

 

Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten

 

Unsere Vorschläge

Plant die Regierung diese umzusetzen?

Wie ist der Stand?

 
  • Insbesondere in den letzten Jahren haben sich die Folgen des Klimawandels auch im Wasserdargebot deutlich gezeigt: Wassernutzungskonflikte werden immer mehr auch zu einem Problem in Deutschland. Das oberste Prinzip für alle muss ein sorgsamer Umgang mit Wasser sein, zunächst muss der Wasserhaushalt für Umwelt, Natur und Menschen nachhaltig gesichert sein. Unter Beachtung der Funktionalität von Gewässer-Ökosystemen muss darüber hinaus die Versorgung mit Trinkwasser Priorität vor allen anderen Nutzungsformen haben. Denn der Zugang zu sauberem Wasser ist lebensnotwendig, ist ein anerkanntes Menschenrecht und die Sicherung dieses Zuganges eine Kernaufgabe staatlicher Daseinsvorsorge. § 8 WHG sollte mit folgender Formulierung ergänzt werden: „Die Nutzung für die notwendige öffentliche Wasserversorgung hat unter Beachtung von § 6 Vorrang vor anderen Nutzungen.“

  • Künftig soll allen Bürger*innen im öffentlichen Raum der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser ermöglicht werden. Mit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Bundesregierung einzelne Vorschriften der sogenannten EU-Trinkwasser-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten. Kommunen sollen demnach auch angesichts künftiger Hitzeereignisse mehr öffentliche Trinkwasserbrunnen etwa in Parks, Fußgängerzonen und Einkaufspassagen aufstellen.

    Mehr Infos

 


  • Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz) sollte um eine neue Gemeinschaftsaufgabe erweitert werden, die ausschließlich die Belange des Natur- und Gewässerschutzes sowie des Hochwasserschutzes adressiert. Angesichts der großen Herausforderungen, die mit der ökologischen Entwicklung der Gewässer und des Hochwasserschutzes verbunden sind, und ihrer Bedeutung für die Gesamtheit, erscheint ein solches Programm gerechtfertigt. Dafür müsste Art. 91a Grundgesetz (GG) um eine dritte Gemeinschaftsaufgabe erweitert werden. Diese Forderung findet sich auch im 2020er Umweltgutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen.

    Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

    https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2016_2020/2020_Umweltgutachten_Kap_04_Wasserrahmenrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile&v=6
    § Erweiterung des GAK-Gesetzes in Bezug auf Natur-, Gewässer- und Hochwasserschutz

 
  • Nach aktuellsten Untersuchungen wurden in manchen Bundesländern wie Niedersachsen in 20 Prozent der Messstellen und 40 Prozent der Wasserleiter zu viele Nährstoffe und Pestizide festgestellt. Es braucht nicht nur grundsätzlich eine Reduzierung des Nitrateintrags. Um alle Gewässer sollte es künftig für die Landwirtschaft einen Gewässerschutzstreifen von 10 Metern zwischen Gewässern und den Flächen geben, auf denen chemischer Pflanzenschutz betrieben wird. Sofern der Gewässerrandstreifen dauerhaft begrünt ist, kann ein Abstand von 5 Metern ausreichend sein. Eine bundeseinheitliche Festlegung muss sicherstellen, dass Nähr- und Schadstoffe zurückgehalten werden und der Nitrateintrag reduziert wird. Ansatzpunkt wäre die Novellierung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung oder eine Änderung im Wasserhaushaltsgesetz.

    Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

    https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/naturschutz/analyseleitfaden_biotopenverbund.pdf

 
  • Das Wasserentnahmeentgelt ist eine landesspezifisch ausgestaltete Abgabe für die Entnahme, das Fördern, Ableiten oder die vergleichbare Verwendung von Grundwasser oder Wasser aus Oberflächengewässern, die in erster Linie dem Ressourcenschutz dienen soll. Das gemeinsame europäische Ziel ist, dass alle Gewässer bis spätestens 2027 in einem guten ökologischen Zustand sind. Deutschland ist auch deshalb noch weit davon entfernt, dieses Ziel zu erreichen, weil finanzielle und personelle Ressourcen für die nötigen Maßnahmen fehlen. Einheitliche Kriterien zum Wasserentnahmeentgelt schaffen hier Abhilfe, weil darüber Maßnahmen wie Renaturierungen, Rückbau von Querbauwerken und Wiederansiedlungsprojekte finanziert werden können. Entscheidend für eine gute Regelung über die Entgelthöhe ist, dass das Verursacherprinzip konsequent und gleichermaßen für alle Nutzer gilt. Nur so wird eine Lenkungswirkung erzielt. Vor allem sollten Wirtschaftszweige, die Wasser nutzen, nicht von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts ausgenommen oder bevorzugt werden können. Dies gilt insbesondere für die Landwirtschaft oder den Bergbau. Vielmehr sollten diese Verursacher sogar höhere Abgabesätze zahlen.

    Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

    https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/bund-studie-zum-wasserentnahmeentgelt-einheitliche-regelung-fuer-gewaesserschutz-ueberfaellig/

 
  • Als erstes Land in der Europäischen Union hat Slowenien das Recht auf Trinkwasser in der Verfassung verankert. Künftig hat in Slowenien jeder das Recht auf Trinkwasser”. Dieses stellt nun ein öffentliches Gut dar und ist keine Handelsware mehr. Trinkwasser darf damit nicht mehr privatisiert werden. Die Versorgung mit Wasser muss vom Staat gewährleistet werden, der dies über die Gemeinden tut – und zwar „direkt” und „nicht-kommerziell”.

    Zum Weiterlesen und Weiterdiskutieren:

    https://www.dnr.de/eu-koordination/eu-umweltnews/2016-wasser-meere/slowenien-recht-auf-trinkwasser-bekommt-verfassungsrang/